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Sicherheit von Lebensmitteln im Fokus

Strengere gesetzliche Vorgaben für Online-Anbieter von Lebensmitteln

Zufriedener Anwender im sauberen Produktionsbereich

Neue gesetzliche Vorgaben für Online-Anbieter von Lebensmitteln 

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verschärft die gesetzlichen Vorgaben für Online-Anbieter von Lebensmitteln und in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit. Im Wesentlichen geht es um eine Verschärfung der Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und eine strengere Überwachung des Online-Handels, um schlussendlich die Verbraucher besser zu schützen, indem risikobehaftete Lebensmittel schneller aus dem Verkehr gezogen werden können. Die Pressemitteilung zu dem entsprechenden Gesetzesentwurf finden Sie hier.

Rückverfolgbarkeit

Um schnell auf Lebensmittelkrisen reagieren zu können, soll es daher klare Vorgaben geben, wie und wie schnell relevante Daten an die zuständigen Behörden übermittelt werden müssen. Schon heute müssen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen Systeme und Verfahren vorweisen, um die relevanten Informationen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.  Im Gesetzesentwurf auf Seite 66 zu Nummer 33 Buchstabe heißt es nun „Daher sollte der Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer dazu verpflichtet sein, die erforderlichen Informationen so vorzuhalten, dass sie der zuständigen Behörde im Bedarfsfall elektronisch und binnen 24 Stunden übermittelt werden können.“ Weiterhin heißt es, dass die Daten vorzugsweise als xls-Datei übermittelt werden sollten, wobei andere Formate wie z. B. PDF, JPEG oder eine einfach E-Mail ebenfalls ausreichen. Allerdings kann die jeweilige zuständige Behörde Ausnahmen zulassen. Durch die elektronische Übermittlung können die zuständigen Behörden dann noch schneller die Informationen auswerten und nutzen. Bei kleineren Unternehmen können die zuständigen Behörden bei einer „unzumutbaren Härte“ eine Ausnahme machen. Wann genau diese Gesetzesänderung in Kraft treten soll ist noch nicht bekannt.

Online-Handel

Ein zweiter wesentlicher Bestandteil der Gesetzesänderung bezieht sich auf die Betreiber von Online-Marktplätzen. Auch diese sollen zukünftig stärker in die Verantwortung genommen werden und z. B. unsichere Erzeugnisse schnell von ihren Website entfernen. Wenn z. B. eine Behörde den Online-Marktplatzbetreiber über eine Schnellwarnmeldung informiert, sind die Betreiber verpflichtet das entsprechende Angebot selbstständig zu löschen. Darüber hinaus bekommen die zuständigen Behörden die Möglichkeit „unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln eine amtliche Probe zu nehmen, ohne dabei ihre behördliche Identität offen zu legen“(Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften S. 65, Zu Nummer 32). Das bedeutet kurz gesagt, dass zukünftig Behörden Proben unter einem Pseudonym über das Internet bestellen dürfen. Somit werden Online-Marktplätze dem stationären Handel gleichgestellt.

Der Ursprung der Rückverfolgbarkeit: die EU-Verordnung (EG) 178/2002

Angesichts immer wieder auftretender Lebensmittel-Skandale ist die im Februar 2002 bereits in Kraft getretene Verordnung so aktuell und wichtig wie eh und je. In der EU-Verordnung (EG) 178/2002 sind konkrete Festlegungen verankert, um eine geordnete Verfolgung von Warenströmen in der Lebensmittelwirtschaft zu gewährleisten.

Die Verordnung betrifft alle Unternehmen, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten und vertreiben. Aber auch jene, die sich mit der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung und dem Vertrieb von Futtermitteln befassen. Erklärtes Ziel der Regelung war und ist es, den Verbraucherschutz grundlegend zu optimieren.

Transparenz und Rückverfolgbarkeit bringt Geschäftsnutzen

Seit Januar 2005 sind für diese Unternehmen maßgebliche Bestandteile verbindlich, die sowohl in den Vorgaben zu Zuständigkeiten und Verfahren für ein geeignetes Krisenmanagement als auch in der Verpflichtung zur eindeutigen Rückverfolgbarkeit der Einsatzstoffe in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen bestehen. Das gilt „stromaufwärts“ in Richtung der Lieferanten, aber auch „stromabwärts“ bis hin zum Kunden.

Und es geht darum, wie es auch die Handelsketten fordern, eine Zertifizierung nach IFS Food und den Einsatz von EDI (Electronic Data Interchange) zu erreichen, damit alle Warenströme lückenlos rekonstruierbar werden. Auch Produzenten wissen trotz zusätzlicher Kosten in diesem Zusammenhang längst, dass ihnen die Transparenz und Rückverfolgbarkeit einen wettbewerbsrelevanten Geschäftsnutzen bringt.

Laut IFS-Food Anforderungskatalog müssen alle Rohmaterialien in geeigneter Weise identifizierbar sein und das Unternehmen muss den Weg der sich in Verarbeitung befindlichen wie auch der fertigen Erzeugnisse auf allen Stufen von Herstellung, Lagerung, Versand und bis hin zur Verteilung an den Kunden, nachvollziehen können. In diesem Zusammenhang wird in der EU-Verordnung auch die Verpflichtung für Unternehmen der Lebens- und Futtermittelindustrie manifestiert, alle Kunden und Lieferanten benennen zu können, mit denen sie Warentransaktionen getätigt haben.

Wirtschaftliche Effizienz durch elektronischen Datenaustausch

Die entscheidende Herausforderung für alle mit solchen Prozessen beschäftigten und mit den Auflagen belegten Unternehmen liegt deshalb wohl darin, durch die automatisierte Transparenz aller Abläufe den Geschäftsnutzen zu optimieren. Damit verbunden ist auch die Ausrichtung auf einen aktiven Informationsaustausch zwischen Lieferanten und Kunden. Denn die Umsetzung des elektronischen Datenaustausches schafft die maßgebliche Voraussetzung für signifikante Effizienzgewinne.

Die Erfüllung der Auflagen durch die EU-Verordnung 178/2002 ist deshalb maßgeblich von modernen Software-Lösungen abhängig, die die Warenbewegungen sowie die Be- und Verarbeitungsschritte während des Produktions- und Versandprozesses lückenlos und fehlerfrei dokumentieren und so einen effizienten Informationsaustausch zwischen allen Beteiligten ermöglichen.

abacus hat eine moderne Lösung

Das wird in Verbindung mit einer von abacus entwickelten „Mobilen Datenerfassung“ (MDE) über Handscanner und dem abacus „Rückverfolgbarkeitsbundle“ schnell und einfach gewährleistet. Für den elektronischen Datenaustausch mittels EDI haben wir neben dem Sage 100 Zusatzmodul EDIFACT auch ein Kompetenzteam für die Schnittstellen. Die abacus Zusatzmodule sind zu 100 Prozent in die Sage 100 Warenwirtschaft und Produktion integriert. 

Die wesentlichen Vorteile der MDE liegen in der Zeitersparnis, der Fehlervermeidung und der Sicherung einer gleichen Datenbasis. Durch die MDE entfällt das Abtippen von Artikelnummern und Lagerplätzen, wird jede Lagerumbuchung korrekt erfasst und die Daten im Warenwirtschaftssystem sind immer auf dem aktuellen Stand. Lagerumbuchungen  werden schnell und fehlerfrei dokumentiert. Darüber hinaus wird über die MDE die Kommissionierung von Artikeln und Materialien für Kunden- und Fertigungsaufträge einfach, schnell und papierlos abgewickelt.

Zudem ist mit unseren Zusatzlösungen die Validierbarkeit der Sage 100 möglich. Eine Software-Validierung liefert den dokumentierten Nachweis, dass die Unternehmenssoftware die vom Unternehmen vordefinierten Anforderungen hinsichtlich Funktionalität, Bedienbarkeit, Wartung und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. 

Kommen Sie gerne auf uns zu, damit wir Ihren Anwendungsfall und die Möglichkeiten zur Umsetzung besprechen können.

Schreiben Sie uns gerne mit dem Kontaktformular oder an vertrieb@abacus-edv.de, wofür Sie sich interessieren. Wir nehmen uns die Zeit für Ihre Fragen oder zur Präsentation der Sage 100 mit unseren Modulen.

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